Elternvertretung

Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).

Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die Erziehungs­berechtigten durch ihre für den Schul­vorstand und die Konferenzen gewählten Vertreter:innen eingebunden.

Weitere Informationen zur Mitwirkung der Elternvertretungen finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums unter www.mk.niedersachsen.de.

Quelle: Landesschulbehörde Niedersachsen

Mitglieder des Schulelternrats

Heike Hohmann (Vorsitzende)
Sandra Karrasch (stellv. Vorsitzende)

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